Rechtsprechung
BFH, 31.01.1978 - VII R 12/77 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 124, 401
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 16.07.2004 - VII B 205/03
Bindungswirkung einer vZTA
Nur insoweit enthält eine vZTA eine Zusage der Verwaltung hinsichtlich der künftigen Tarifierung (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1978 VII R 12/77, BFHE 124, 401, 405).So hat der Senat zu § 23 Abs. 2 Satz 1 des Zollgesetzes ausgeführt, eine tariflich gleiche Ware liege nur dann vor, wenn es sich um eine Ware der in der Auskunft im Einzelnen beschriebenen Art und Beschaffenheit handele (vgl. Urteil in BFHE 124, 401, 406).
Diese Rechtssicherheit wäre jedoch nicht gewährleistet, wenn die Zollstelle bei der Anmeldung einer eingeführten Ware in jedem Einzelfall prüfen müsste, welche Merkmale, die in einer vZTA beschrieben werden, zolltariflich relevant sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 124, 401, 406).
- BFH, 16.07.2004 - VII B 208/03
Reichweite der Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft
Nur insoweit enthält eine vZTA eine Zusage der Verwaltung hinsichtlich der künftigen Tarifierung (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1978 VII R 12/77, BFHE 124, 401, 405).So hat der Senat zu § 23 Abs. 2 Satz 1 des Zollgesetzes ausgeführt, eine tariflich gleiche Ware liege nur dann vor, wenn es sich um eine Ware der in der Auskunft im Einzelnen beschriebenen Art und Beschaffenheit handele (vgl. Urteil in BFHE 124, 401, 406).
Diese Rechtssicherheit wäre jedoch nicht gewährleistet, wenn die Zollstelle bei der Anmeldung einer eingeführten Ware in jedem Einzelfall prüfen müsste, welche Merkmale, die in einer vZTA beschrieben werden, zolltariflich relevant sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 124, 401, 406).
- BFH, 16.07.2004 - VII B 206/03
Reichweite der Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft
Nur insoweit enthält eine vZTA eine Zusage der Verwaltung hinsichtlich der künftigen Tarifierung (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1978 VII R 12/77, BFHE 124, 401, 405).So hat der Senat zu § 23 Abs. 2 Satz 1 des Zollgesetzes ausgeführt, eine tariflich gleiche Ware liege nur dann vor, wenn es sich um eine Ware der in der Auskunft im Einzelnen beschriebenen Art und Beschaffenheit handele (vgl. Urteil in BFHE 124, 401, 406).
Diese Rechtssicherheit wäre jedoch nicht gewährleistet, wenn die Zollstelle bei der Anmeldung einer eingeführten Ware in jedem Einzelfall prüfen müsste, welche Merkmale, die in einer vZTA beschrieben werden, zolltariflich relevant sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 124, 401, 406).
- BFH, 16.07.2004 - VII B 207/03
Reichweite der Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft
Nur insoweit enthält eine vZTA eine Zusage der Verwaltung hinsichtlich der künftigen Tarifierung (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1978 VII R 12/77, BFHE 124, 401, 405).So hat der Senat zu § 23 Abs. 2 Satz 1 des Zollgesetzes ausgeführt, eine tariflich gleiche Ware liege nur dann vor, wenn es sich um eine Ware der in der Auskunft im Einzelnen beschriebenen Art und Beschaffenheit handele (vgl. Urteil in BFHE 124, 401, 406).
Diese Rechtssicherheit wäre jedoch nicht gewährleistet, wenn die Zollstelle bei der Anmeldung einer eingeführten Ware in jedem Einzelfall prüfen müsste, welche Merkmale, die in einer vZTA beschrieben werden, zolltariflich relevant sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 124, 401, 406).
- BFH, 26.01.2012 - VII R 17/11
Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft
aa) Soweit der erkennende Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2004 VII B 205/03 (…BFH/NV 2004, 1678, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 417) unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 31. Januar 1978 VII R 12/77 (BFHE 124, 401, ZfZ 1978, 176) die Auffassung vertreten hat, die angemeldete Ware müsse der in der vZTA beschriebenen ohne Rücksicht darauf entsprechen, ob die in der vZTA beschriebenen Beschaffenheitsmerkmale zolltariflich relevant sind oder nicht, hält er hieran --jedenfalls hinsichtlich der diesem Rechtssatz zu entnehmenden, scheinbar keine Ausnahme zulassenden Unbedingtheit-- nicht fest.Zwar wäre diesem Interesse des Einführers, mit der vZTA eine zuverlässige Kalkulationsgrundlage für bestimmte einzuführende Waren zu erhalten, nicht gedient, wenn die abfertigende Zollstelle nicht nur die Beschaffenheit der konkreten Einfuhrware mit der in der vZTA beschriebene Ware vergleichen, sondern darüber hinaus prüfen müsste, welches der vZTA zu entnehmende Beschaffenheitsmerkmal als zolltariflich relevant anzusehen ist und ob die Einfuhrware dieses Merkmal aufweist, denn dies liefe auf eine erneute Einreihungsentscheidung in nahezu jedem Einfuhrfall hinaus (vgl. Senatsurteil in BFHE 124, 401, ZfZ 1978, 176, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 1678, ZfZ 2004, 417).
- BFH, 11.10.1988 - VII K 5/88
Verbindliche Zolltarifsauskunft - Unrichtige Angaben - Aufhebung mit Wirkung für …
Diese Wirkung besteht für die "tariflich gleiche Ware", nämlich für Erzeugnisse der in der Auskunft im einzelnen beschriebenen Art und Beschaffenheit (Senat, Urteil vom 31. Januar 1978 VII R 12/77, BFHE 124, 401, 406).Ausgeschlossen ist die Bindungswirkung nicht schon, wenn solche unrichtigen Angaben vorliegen, sondern erst nach erfolgter Änderung oder Aufhebung der Auskunft (Senat in BFHE 124, 401, 404).